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Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Ne-
benabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus-
zuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elek-
tronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüg-
lich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die
Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch
die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Ab-
schluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bu-
chen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
(Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangs-
bestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung
auf der Internetseite maßgeblich.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hin-
zuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Rei-
severtrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein
neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den
der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sons-
tigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Be-
such von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei
Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt-
pflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglich-
keit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§
675, 631 BGB).Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforder-
lichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen
zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor
Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich
der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheini-
gungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den
Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwort-
lich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B.
kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) ent-
sprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind
nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungs-
schein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,
keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen
mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wo-
chen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Rei-
senden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erfor-
derlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bin-
dend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Anga-
ben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter
vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben er-
klären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach
der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Ka-
talog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reisean-
meldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungs-
kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-
gebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen be-
ruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret be-
rechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Ab-
reisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhö-
hungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamt-
reisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Rei-
senden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Er-
klärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisever-
trag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind zulässig. Sie sind aber nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veran-
stalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veran-
stalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (ins-
besondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen ent-
gegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamt-
schuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten ent-
stehenden Mehrkosten.
9. Rücktritt des Kunden –Nichtantritt der Reise
9.1.Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom
Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu
zahlen.
Busreisen
bis 45 Tage vor Reisebeginn 10 %
ab 44. Tag bis 22.Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 21. Tag bis 15.Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab dem 6. Tag oder bei Nichtanreise 90 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der An-
spruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich
niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend
angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen
etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach
entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveran-
stalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reisever-
anstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter ver-
pflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Be-
stimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungs-
pflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Rei-
sende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme
für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Ver-
wertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen
bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden ab-
zuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und
in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hin-
gewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der
Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die
Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. un-
verzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile
nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2
BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Ver-
tragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am
Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veran-
stalter anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich
aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem
Reisenden wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaf-
tem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen
Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Ab-
hilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderli-
chen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der
Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe er-
forderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch
den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine ange-
messene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Frist-
setzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes In-
teresse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Ent-
schädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen
(„kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleis-
tungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen,
wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel be-
ruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Kör-
perschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2.soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestim-
mungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so
kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkom-
men und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651
f BGB – ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Ver-
schulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2.Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. –ausgenommen Kör-
perschäden -verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vor-
gesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei gro-
bem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. be-
troffenen Ansprüche in drei Jahren.
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