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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
Reiseclub Cottbus GmbH & Co. KG
1) Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter soll
grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden und zwar unter Verwendung
entsprechender Formulare des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung). Eventuell bestehende Abreden, Nebenabreden,
Sonderwünsche o.ä. sollen dabei ebenfalls in Textform getroffen werden.
b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Reisenden bereits vor
Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme ausgehändigt und liegen der
Reiseanmeldung bei ihrem Abschluss in Textform bei.
c) Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende in Textform
eine Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter. Dazu ist der Reiseveranstalter
hingegen nicht verpflichtet, sofern die Buchung des Reisenden weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn erfolgt. In diesem Fall erhält der Reisende jedoch
spätestens bei Reiseantritt eine Information über seine Obliegenheit, dass
auftretende Reisemängel innerhalb bestimmter Fristen dem Reiseveranstalter
oder einer von ihm zuvor benannten Stelle anzuzeigen sind und dem
Reiseveranstalter insbesondere vor einer Kündigung des Reisevertrages eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Diese Unterrichtung kann
auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters
erfolgen.
d) An seine Reiseanmeldung ist der Reisende eine Woche gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Reiseveranstalter bestätigt.
e) Weicht die Reisebestätigung des Reiseveranstalters von der Reiseanmeldung ab,
so liegt darin ein neuer Antrag auf Abschluss eines solchen Reisevertrages, an
den sich der Reiseveranstalter eine Woche gebunden hält. Diesen Antrag kann
der Reisende nur innerhalb dieser Frist gegenüber dem Reiseveranstalter
annehmen.
f) Telefonische Buchungserklärungen oder solche auf elektronischen Weg nimmt
der Reiseveranstalter lediglich als verbindliche Reservierung und Angebot zur
Abgabe einer Reiseanmeldung entgegen. In diesem Fall kommt eine verbindliche
Reiseanmeldung erst zustande, nachdem dem Reisenden eine entsprechend
verfasste Reiseanmeldung übersandt wird und von diesem unterzeichnet an den
Reiseveranstalter zurückgereicht wird. Reicht der Reisende diese
Reiseanmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen nach deren Erhalt
unterzeichnet zurück, ist der Reiseveranstalter berechtigt, von der Reservierung
Abstand zu nehmen. Eventuelle Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen
Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
g) Bei ausdrücklich oder eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen oder in
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten sonstigen Nebenleistungen ist
der Reiseveranstalter insoweit lediglich ein Reisevermittler. Bei diesen
Reisevermittlungen wird eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit der Vermittler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder eine vereinbarte oder
zugesicherte Beschaffenheit fehlt. Der Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur
für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
h) Der Reisende verpflichtet sich bei der Reiseanmeldung sowie insbesondere beim
Ausfüllen behördlicher Reiseformulare zur korrekten Schreibweise der Vor- und
Zunamen aller in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Für Rechtsfolgen
aufgrund von ihm unrichtig ausgefüllter Reiseunterlagen o.ä. haftet daher
ausschließlich der Reisende selbst.
i) Bei Buchung einer Busreise erfolgt eine Sitzplatzreservierung pro Gast und nur für
einen Sitzplatz im Reisebus. Sollte aus persönlichen Gründen (z.B. Leibesfülle)
ein weiterer Sitzplatz benötigt werden, ist dieser nur gegen Aufpreis buchbar. Ein
rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Der
Reiseveranstalter behält sich in begründeten Ausnahmefällen unter
Berücksichtigung der berechtigten Belange des Reisenden eine abweichende
Regelung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei zusammen gebuchten
Hin- u. Rückfahrten in der Regel der Hin- mit dem Rückfahrtplatz nicht identisch
ist. Bei Buseinsätzen im Zusammenhang mit Flugreisen oder Kreuzfahrten ist im
Reiseland eine vorherige Sitzplatzreservierung leider nicht möglich.
2) Zahlung
a) Mit Abschluss des Reisevertrages sind je Reiseteilnehmer 15 % des
Reisepreises, höchstens aber 260,- €, gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines zu zahlen.
b) Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.
e) Bei Abschluss von Reiseverträgen über Tagesfahrten verpflichtet sich der
Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen.
f) Für Zahlungen mit akzeptierten Kreditkarten erheben wir je Zahlungsvorgang ein
zusätzliches Transaktionsentgelt in Höhe von 1,0 % des jeweils zur Zahlung
kommenden Reisepreisanteils.
3) Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog), dem Reisevertrag sowie den
ausgehändigten Reiseunterlagen. Hat sich der Reiseveranstalter im
Prospekt/Katalog ausdrücklich Änderungen der Angaben oder Preise vorbehalten,
so kann der Reiseveranstalter vor dem Vertragsschluss eine konkrete Änderung
der Prospektangaben erklären, wenn er den Reisenden vor seiner
Reiseanmeldung hierüber informiert.
b) Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als
unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter ist zwar bemüht, auch
Wünschen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind (z.B. Zimmer benachbart
oder Zimmer mit einer bestimmten Lage), nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein
Rechtsanspruch besteht hierauf aber nicht. Die Reisebüros sind ferner nicht
berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters, von
Leistungsbeschreibung abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu
treffen, es sei denn, sie wurden hierzu gesondert bevollmächtigt.
c) Es wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung fakultativer Fahrten
während einer Reise regelmäßig eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, die
nach den jeweiligen Umständen variieren kann.
d) Sofern bei Premium Reisen der Einsatz des ausgeschriebenen Premium Busses
nicht möglich ist oder unmöglich wird, und stattdessen ein Bus mit minderer
Ausstattung eingesetzt werden muss, hat jeder Teilnehmer für jeden Einsatztag
des Ersatzbusses, an dem er selbst befördert wird, Anspruch auf Rückerstattung
von 10,- €. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Reisenden, eventuell darüber
hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen.
4) Preisänderung
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
bb) In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter
vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenund
Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht oder ändert sich der
für die betreffende Reise geltende Wechselkurs, so kann der Reisepreis um den
entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Eine Erhöhung nach lit. a und b ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten, noch für den
Veranstalter vorhersehbar waren.
d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den
Reisenden unverzüglich zu informieren. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.
Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz
genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Fall einer zulässigen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
e) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5) Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von
uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist vom
Reiseveranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
erklären.
c) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus unserem Angebot anzubieten.
Ziff. 4 e) gilt entsprechend.
d) Für Kreuzfahrten gilt, dass bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Abweichungen von Fahrplänen (z.B. durch Hoch- oder Niedrigwasser oder
sonstige Verkehrsbehinderungen, durch Betriebsstörungen oder Unterbrechungen
sowie Behördenverordnungen), die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind,
keine Ersatzpflicht begründen, insbesondere nicht wegen entgangener
Urlaubsfreude. Insoweit wird auch keine Gewähr für den Einhalt von Verkehrs- und
Programmanschlüssen übernommen. Der Reisende wird hierüber, sofern es
möglich ist, sofort über Veränderungen in Kenntnis gesetzt. Der Veranstalter
behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Beförderungsleistung mit alternativen
Verkehrsmitteln zu erbringen.
e) Flugzeiten können nur unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der
Fluggesellschaft bekannt gegeben werden. Für Flugverspätungen und
Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, soweit diese auf sein Verschulden
zurückzuführen sind.
6) Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
die nachfolgend pauschal ermittelten Entschädigungen zu zahlen. Es bleibt dem
Reisenden jedoch in allen Fällen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere
Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter im Einzelfall angewandte
Pauschale (siehe nachstehende lit. b bis i).
b) Die Gebühren für den Rücktritt gebuchter PKW- / Busreisen betragen, bezogen
auf den Gesamtreisepreis:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %,
- ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %,
- ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reiseantritt 50 %,
- ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reiseantritt 60 %.
- Bei Nichterscheinen oder Stornierung am
Anreisetag betragen die Stornokosten 80 %.
c) Der Stornierungsbetrag für Tagesfahrten ist abhängig vom gebuchten
Leistungspaket. Der Reisende kann hingegen jederzeit eine Ersatzperson stellen.
Tagesfahrten, die nur Fahrleistungen beinhalten, können storniert werden bis
einen Tag vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von 10,- € pro Person. Tagesfahrten
mit gebuchten touristischen Leistungen (Schifffahrt, Stadtführung o.ä.) können bis
vier Wochen vor Reisebeginn gegen eine Gebühr von 15,- € pro Person storniert
werden. Danach vorgenommene Stornierungen werden mit 50 % des
Reisepreises berechnet. Bei Nichterscheinen oder Stornierung der Tagesfahrt am
Abreisetag betragen die Stornokosten 100 % des Reisepreises.
d) Die Gebühren für den Rücktritt gebuchter Flugreisen betragen:
- bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 %,
- ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 25 %,
- ab 29. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn 50 %,
- ab 15. Tag bis 08. Tag vor Reisebeginn 60 %,
- ab 07. Tag bis Reisebeginn und
bei Nichterscheinen 95 %.
e) Die Gebühren für den Rücktritt gebuchter Schiffsreisen betragen:
- bis 30 Tage vor Reisebeginn 25%,
- ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%,
- ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %,
- ab 14. Tag bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 %.
- Bei Nichterscheinen oder Stornierung am
Anreisetag betragen die Stornokosten 95 %.
f) Für Fernreisen und Kreuzfahrten, die nicht vom Reiseveranstalter durchgeführt
werden, sind die jeweiligen Teilnahmebedingungen und die darin enthaltenen
Stornobedingungen der im Prospekt / Reisevertrag angegebenen
Reiseveranstalter maßgeblich, die dem Reisenden vor Vertragsabschluss zur
Kenntnis gegeben werden.
g) Bei der Stornierung von Tages- und Mehrtagesfahrten mit im Voraus gebuchten
Eintrittskarten oder fakultativen Ausflügen gelten bis 22 Wochen vor
Reisebeginn die jeweils genannten Stornierungsregelung. Bei später erfolgenden
Stornierungen wird der volle Preis der Eintrittskarte pro Person berechnet, sofern
diese nicht anderweitig genutzt werden kann.
h) Stornierungen von Eintrittskarten für Veranstaltungen des Reiseveranstalters sind
bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn gegen eine Gebühr von 10,- € pro
Person möglich. Bei Stornierungen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
werden mit 60 % des Kartenpreises berechnet. Bei erst danach erfolgenden Stornierungen
betragen die Stornokosten 100 % des Reisepreises.
i) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle. Hierbei wird dem Reisenden
insbesondere der schriftliche Rücktritt empfohlen.
j) Zusätzlich empfohlen und angeboten wird dem Reisenden im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.
7) Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
a) Busreisen: Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bis 30 Tage vor Reisebeginn ein
Bearbeitungsentgelt von 30.- € je Buchung verlangen, soweit er nicht eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des
Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Hiervon unberührt bleiben entstehende Stornogebühren gemäß Ziff. 6 g) (z.B. für
Eintrittskarten).
b) Flugreisen: Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bis 60 Tage vor Reisebeginn ein
Bearbeitungsentgelt von 50,-€ je Buchung verlangen, soweit er nicht eine höhere
Entschädigung nachweist.
c) Kreuzfahrten: Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Veranstalter bis 50 Tage vor Reisebeginn ein
Bearbeitungsentgelt von 50,- € je Buchung verlangen, soweit er nicht eine höhere
Entschädigung nachweist.
d) Änderungswünsche, die nach den unter vorstehend lit. a), b) oder c) genannten
Fristen verlangt werden, gelten als Stornierungen und Neubuchungen.
8) Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b) In diesem Fall haften der Reisende und der Dritte als Gesamtschuldner für den
Reisepreis. Zudem haften beide in gleicher Weise für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren
Nachweis mit 15,- €.
c) Für Flugreisen und Kreuzfahrten, bei denen der Reiseveranstalter auch als
Veranstalter auftritt, gelten bei Erbringung von Ersatzpersonen die
Umbuchungsbedingungen.
9) Reiseabbruch
a) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der im Wirkungskreis des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), hat der Reisende gegenüber dem
Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Rückerstattung der nicht in Anspruch
genommenen Reiseleistungen bzw. anfallenden Mehrkosten.
b) Dessen ungeachtet erklärt sich der Veranstalter bereit, sich bei den
Leistungsträgern um die Erstattung ersparter Aufwendungen zu bemühen. Dies
gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
c) Zusätzlich empfohlen und angeboten wird dem Reisenden im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiseabbruchversicherung.
10) Störung durch den Reisenden
a) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistungen ergeben.
b) Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben hiervon unberührt.
11) Mindestteilnehmerzahl
a) Die Mindestteilnehmerzahl bei den Reisen des Reiseveranstalters beträgt 25
Personen. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der
Reiseveranstalter erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter lässt die Erklärung nach lit. a) dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens jedoch bis zum 21.
Tag vor Reisebeginn, zugehen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, soweit der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach lit. c) dem Veranstalter gegenüber unverzüglich
nach Zugang von dessen Erklärung geltend zu machen. Macht er hiervon nicht
Gebrauch, so ist der bisher gezahlte Betrag dem Reisenden unverzüglich
zurückzuerstatten.
12) Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen
beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 441 Abs. 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
c) Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Falle hat er die zur Durchführung
der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind,
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten sind vom Reisenden zu
tragen.
e)
13) Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn der
Reisende nachweislich den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls
ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Veranstalter direkt anzeigt, soweit nicht
erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige dem Veranstalter gegenüber
unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so
stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos,
so kann er den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die
Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 441 Abs. 3 BGB). Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat er auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet von Minderung oder Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten haben.
14) Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle
Schäden gering zu halten.
15) Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen und auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Reiseteilnehmer und Reise
4.000,- €. Liegt der Reisepreis über 1.333,- €, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen und angeboten.
16) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit
und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem
Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können
Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn er die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnten.
b) Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der
Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17) Pass,- Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass,- Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der
Reisende die Vorraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich der
Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B.
keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6) und 9) entsprechend.
18) Gerichtsstand
Der Vertragspartner kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Vertragspartner ist der Wohnsitz des Vertragspartners
maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgeblich.
19) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.
20) Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§36 VSBG
Der Veranstalter ist derzeit nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen und nimmt auch nicht freiwillig an einem solchen
Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil.
21) Informationspflicht nach Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates (bei Online-Buchung über die Firmenwebseite)
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit.
Reiseveranstalter:
Reiseclub Cottbus GmbH & Co.KG
Berliner Str. 140/141
03046 Cottbus
Telefon 0355 - 38 363 200
Telefax 0355 - 38 36 38 63
Gerichtsstand: Cottbus Stand: 25. August 2016
Im April 2017 wird in Berlin die erste Internationale Gartenausstellung der Hauptstadt eröffnet. Das Herzstück der IGA Berlin 2017 sind die bereits heute international bekannten „Gärten der Welt“. Die bereits bestehenden neun Themengärten mit Gartenkunst aus Asien, dem Vorderen Orient und Europa werden durch weitere traditionelle und zeitgenössische Themengärten ergänzt, wie z.B. dem englischen Garten mit Cottage und faszinierenden Wassergärten mit Wasserspielen. Nicht nur in den Freilandschauen zeigt sich die ganze gärtnerische Vielfalt, auch in rund 25 jahreszeitlich wechselnden Blumenschauen präsentieren Gärtnerinnen und Floristen ihr ganzes Können. Fantastische Aussichten über das ganze IGA-Gelände und auch über Berlin genießen Sie bei der Fahrt mit der Seilbahn oder vom, in 130 Metern Höhe gelegenen, Wolkenhain. Auf die kleinen Besucher warten drei liebevoll gestaltete Spielplätze.