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In diesem Katalog werden Reisen des Veranstalters
Freizeitreisen KG (ein Unternehmen der BVB.net Touristikgruppe)
angeboten. Die folgenden Reisebedingungen
gelten für die Buchung einer Reise aus dem
Programm dieses Veranstalters. Soweit Reisen anderer
Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung
oder/und der Reisebestätigung genannt - vermittelt
werden, gelten die Reisebedingungen des anderen
Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder
im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter
abgerufen werden können, sofern sie nicht bei der
Buchung übersandt werden. Für derartig vermittelte
Reisen haftet die Freizeitreisen KG nicht als Reiseveranstalter.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der
Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt
durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren
vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung
bedürfen keiner Form. Der Reisende
erhält von dem Reiseveranstalter mit Annahme oder
unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung
in Schrift- oder Textform. (Ist die Anmeldung
über ein Reisebüro erfolgt, erhält dieses die Reisebestätigung
und ist verpflichtet, sie unverzüglich an
den Reisenden weiterzuleiten.) Erfolgt die Buchung
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die
Verpflichtung einer schriftlichen Reisebestätigung.
1.2. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der An-
meldung
ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das
der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden
ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten,
z. B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter
nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines
nach §651k BGB verlangt oder
entgegengenommen werden. Die Verpflichtung zur
Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden
dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
€ 75,- nicht übersteigt.
2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten;
Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Events zusätzlich
in voller Höhe des Kartenpreises. Der restliche
Reisepreis ist bis 21 Tage (bei Tagesfahrten 14 Tage)
vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen. Bei
kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, sofort
fällig. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder
die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziff. 7.2 zu belasten.
2.3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren
sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.
3. Leistungen
3.1. Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich
durch die Beschreibungen, Abbildungen und
Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen
Prospekt oder einer sonstigen Reiseausschreibung
des Reiseveranstalters bestimmt. Abänderungen und
Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder
Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen,
bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den
Reiseveranstalter. Reisebüros sind nicht berechtigt,
vom Leistungs- und Preisangebot des Reiseveranstalters
abweichende Zusicherungen zu geben.
3.2. Sofern bei den Angebotsbeschreibungen nichts
anderes vermerkt ist, schließen die Angebotspreise,
die jeweils pro Person gelten, folgende Leistungen
ein: - Beförderung gemäß Reisebeschreibung einschließlich
Gepäckbeförderung (auf 20 kg Freigepäck
begrenzt) - Bei Flugreisen Beförderung mit der in der
Ausschreibung angegebenen Fluggesellschaft - Unterkunft
in Hotels, Gasthäusern, Pensionen oder Privatquartieren
entsprechend der Reisebeschreibung
- Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement - Ortsabgaben,
Kurtaxen, örtliche Steuern nur, soweit dies
ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben
wird - Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener
örtlicher Führer), soweit dies ausdrücklich
in der Reisebeschreibung angegeben wird. Nicht im
Reisepreis enthalten - sofern nicht ausdrücklich bei
der Reisebeschreibung anders angegeben - sind die
im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden
Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Bootsund
Bergbahnfahrten und alle Fahrten mit öffentlichen
Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen
Trinkgelder. Für medizinische und physiotherapeutische
Leistungen ist Freizeitreisen lediglich Vermittler.
3.3. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus
des Reiseprogramms des Reiseveranstalters und stimmen
nicht immer mit örtlichen Verhältnissen überein.
Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung
und im Preisteil des Katalogs genannten Termine
und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.
3.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die angebotenen
Leistungen und Preise vor Vertragsschluss zu
ändern. Er kann vor Vertragsschluss auch eine Änderung
der in seinem Prospekt enthaltenen Preisangaben
erklären, insbesondere wenn aufgrund einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmt Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung
des Prospektes eintreten oder wenn die vom Kunden
gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise
nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente
verfügbar ist.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss eintreten und
nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
den Reisenden von Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.2. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
falls die geänderten Leistungen nicht mängelfrei
sind.
4.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom
Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung
geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
5.1. Tritt nach Abschluss des Reisevertrags eine Erhöhung
der Beförderungskosten oder Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse ein, so ist der Reiseveranstalter
bis 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, den
Reisepreis wie folgt zu ändern, wenn der Reisebeginn
später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt.
5.2. Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, kann der Reiseveranstalter
für den auf den Einzelplatz entfallenden Preisanteil
den anteiligen Erhöhungsbetrag verlangen.
5.3. Erhöhen sich die Abgaben, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter den
Reisepreis entsprechend erhöhen.
5.4. Ändert sich der Wechselkurs für die gebuchte
Reise, kann der Reiseveranstalter die sich daraus ergebende
Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund
darzulegen; diese Änderungsmitteilung
muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden
zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, kostenfrei
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dem
Reiseveranstalter unverzüglich nach Eingang der
Preiserhöhungsmitteilung zu erklären, welche Rechte
er geltend macht.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach
Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages
ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder
wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages
begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich
jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt,
einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener
Beträge.
6.2. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer
in der betreffenden Reiseausschreibung genannten
Mindestteilnehmerzahl den Reisevertrag kündigen.
Sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden
unverzüglich, spätestens bis 22 Tage (bei Tagesfahrten
15 Tage) vor Reisebeginn, davon Kenntnis
zu geben. Der Reisende erhält unverzüglich bereits
geleistete Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Für die Durchführung bestimmter, mit “Durchführung
60 Tage” gekennzeichneter Reisen sichert der Reiseveranstalter
ab 60 Tage vor Reisebeginn die Durchführung
der Reise unabhängig vom Buchungsstand zu.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson,
Stornokosten
7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner
Sphäre liegen, vom Reisevertrag zurück, kann der
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung
nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je
angemeldetem Teilnehmer verlangen:
Bei Rücktritt bis zum 22.Tag
vor Reisebeginn 20%,
bis zum 15. Tag 40%
bis zum 7. Tag 50%
bis 2 Tage 60%
ab 1 Tag vor Reisebeginn
und bei Nichterscheinen 90%
des Reisepreises.
Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle
mit 100% berechnet.
Bei Flugreisen & Kreuzfahrten gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30.Tag
vor Reisebeginn 25%
bis zum 15. Tag 50%
bis zum 7. Tag 80%
bis 1 Tag vor Reisebeginn
und bei Nichterscheinen 90%
des Reisepreises.
Bei Reisen aus dem Programm “Kur & Vital” gilt folgende
Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30.Tag
vor Reisebeginn 20%,
bis zum 15. Tag 40%
bis zum 7. Tag 60%
bis zum 2. Tag 80%
ab 1 Tag vor Reisebeginn
und bei Nichterscheinen 90%
des Reisepreises.
Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem
Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden ist.
7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den
vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine
höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden
im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.
7.4. Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich
Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen
werden bis einschließlich des 36. Tages vor Reisebeginn,
sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt
von ¤ 15,- pro Person berücksichtigt.
Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden
können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Umbuchung
von Flugreisen und Kreuzfahrten sind unabhängig
vom Zeitpunkt der Erklärung des Umbuchungswunsches
ebenfalls nur bei Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
7.5. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den
besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Der Reise-
veranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten zu verlangen, die
in jedem Falle wenigstens in Höhe von ¤ 20,- geltend
gemacht werden. Bei Flugreisen kann entsprechend
der Regelung der jeweiligen Fluggesellschaft
eine Änderungsgebühr von maximal ¤ 200,- verlangt
werden. Der Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner
dem Reiseveranstalter für Reisepreis
und Mehrkosten.
8. Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
gemäß §651j BGB kündigen. Im Falle der Kündigung
kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Wenn der Vertrag die Beförderung
mit umfasste, ist der Reiseveranstalter zur
Rückbeförderung verpflichtet. Mehrkosten der Rückbeförderung
haben die Vertragspartner je zur Hälfte
zu tragen, während die übrigen Mehrkosten dem Reisenden
zur Last fallen.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise
nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter
wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung
der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei
denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen
handelt.
10. Gewährleistungsansprüche des Reisenden und
seine Obliegenheiten
10.1. Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel
von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit eine
Reiseleitung nicht vereinbart wurde oder diese nicht
erreichbar ist, ist der Mangel der örtlichen Agentur
oder dem Reiseveranstalter unmittelbar anzuzeigen.
Reiseleitung und örtliche Agentur sind nicht berechtigt,
Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz
anzuerkennen.
10.2. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige
Ersatzleistung angeboten wird. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
10.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung)
verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden, angemessenen
Frist nach Mangelanzeige keine Abhilfe,
kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Das
gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus einem wichtigen, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es wird
empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der
Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises, soweit diese Leistungen für ihn
von Interesse waren.
10.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem von dem Reiseveranstalter nicht zu
vertretenden Umstand.
10.6. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters
für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen
oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von
der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen,
die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.)
und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet sind.
11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung
oder einen Haftungsausschluss
berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen
gilt.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftver-kehrsgesetzes
in Verbindung mit dem internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und
dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck.
12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den
Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist
unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch
auf Beförderung erlischt.
12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung
von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen
(Fluggesellschaft, Busunternehmen,
Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt
Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige
beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber
eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende
diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige
Ansprüche.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der Reiseveranstalter unterrichtet vor Vertragsschluss
den Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
sofern der Reisende die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Das geschieht in der Regel
durch entsprechende Informationen in der Reiseausschreibung.
Für Reisende anderer Staatsangehörigkeit
oder bei Staatenlosigkeit erfüllt der Reiseveranstalter
seine Informationspflicht durch die Verweisung auf
die Auskunft des zuständigen Konsulats, für die der
Reiseveranstalter nicht haftet.
13.2. Für die Einhaltung der für die Durchführung
der Reise geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen
Lasten, es sei denn, dass sie durch fehlende Information
oder durch eine schuldhafte Falschinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind. Hat der Reisende
seine Verhinderung an der Durchführung der Reise zu
vertreten, kann der Reiseveranstalter entsprechende
Rücktrittskosten geltend machen.
13.3. Übernimmt der Reiseveranstalter für den Reisenden
die Besorgung von Visa, so haftet der Reiseveranstalter
nicht für deren rechtzeitige Erteilung und
Zugang seitens der jeweiligen diplomatischen Vertretung,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat.
14. Anmeldung von Ansprüchen, Ausschluss und
Verjährung
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise nur gegenüber dem bei der
Reise genannten Reiseveranstalter
Freizeitreisen KG -
ein Unternehmen der BVB.net-Touristikgruppe
Bayerisches Reisebüro - Rietdorf - A.K. Weinrich -
Naturfreunde Reisen GmbH & Co
Grenzallee 15, 12057 Berlin
Tel.: 030 683 89 0
Fax: 030 683 89 200
E-Mail info@freizeitreisen.de
geltend zu machen.
Es wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
14.2. Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651
c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen
Reiseendes folgt.
14.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte
Ansprüche oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate
nach Ende der Hemmung ein.
15. Versicherungen
15.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung
eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter
auch weitere Versicherungen für die
Reise wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-,
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
abzuschließen.
15.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen
sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen
Versicherer geltend zu machen.
16. Sonderbestimmungen
16.1. Bei Rund- und Programmreisen sind Tiere von der
Beförderung ausgeschlossen. Bei sonstigen Reisen ist
die Möglichkeit der Mitnahme von Tieren (nur “Taschenhunde”)
in jedem Falle bei Buchung anzufragen.
Es können vor Ort zusätzlich Gebühren entstehen.
16.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten
Zeiten vom Omnibusbahnhof am Funkturm
mit Zubringerdienst von den in der jeweiligen Reisebeschreibung
genannten Abfahrtsstellen.
16.3. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens informiert der
Reiseveranstalter den Reisenden bei der Buchung wie
folgt über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen
der gebuchten Reise die Beförderung leisten:
a) In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen
Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft
angegeben.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, ist der Veranstalter dazu verpflichtet,
den Kunden darüber zu unterrichten,
welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug
durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft
feststeht, wird der Reisende vom Veranstalter
darüber unverzüglich informiert.
c) Wechselt die im Katalog genannte oder die dem
Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger
Weise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben
die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der
eingangs bezeichneten EU-Verordnung, aus sonstigen
anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen
unberührt.
e) Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste
über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist
(„Black List“), ist auf der Internetseite des Reiseveranstalters
abrufbar und in den Geschäftsräumen der
Veranstalter einzusehen.
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter
ist dessen Sitz.
17.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, dass
dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand am Sitz
des Reiseveranstalters.
17.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden
findet deutsches Recht Anwendung.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen
dem Stand der Drucklegung November 2012.
18.2. Alle auf Personen bezogene Daten, die dem
Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind
gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche
Verwendung geschützt.
18.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages
nicht berührt.
Im Herzen des rund 100 Hektar großen IGA-Geländes in Hellersdorf-Marzahn liegen die Gärten der Welt - bislang mit einer Größe von rund 21 Hektar, die für die IGA auf rund 42 ha erweitert wurden. Die IGA bietet damit auch für Kenner und treue Besucher der Gärten der Welt viel, viel Neues. Eine Sensation ist die barrierefreie IGA-Seilbahn. Pro Stunde können bis zu 3.000 Personen, in 25 bis 30 Metern Höhe schwebend, den Blick über das Ausstellungsareal bis hin zum Berliner Fernsehturm genießen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Themengärten, Wassergärten, internationale Gartenkabinette, das neu geschaffenen Aussichtsbauwerk „Wolkenhain“ auf dem Kienberg und mehr. Lassen Sie sich von der Arten- und Farbenvielfalt und der Pflanzen beeindrucken. Ruhezonen und gastronomische Einrichtungen laden zur Entspannung ein. Der Besuch ist eingebunden in eine Stadtrundfahrt durch Berlin.
Abfahrt
08:30 Uhr BVB Grenzallee 15
09:00 Uhr BVB Kurfürstendamm 225 (vor dem Hard Rock Café)
09:40 Uhr Am Ostbahnhof/Ecke Koppenstraße (Parkplatz)
Rückkunft: 16:00 Uhr Ostbahnhof, anschl. Ku’damm und Grenzallee