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Reisebedingungen für Pauschalreisen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und
Reise Team Kaiser, nachstehend „RTK“ abgekürzt,
im Buchungsfall zustande kommenden Reisever-
trages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor
Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchen-
den; abweichende Buchungsbestätigung
1.1. Für mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per
Telefax übermittelte Buchungen gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche) sollen mit
dem Buchungsformular von RTK erfolgen (bei E-
Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und
unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit
der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde
RTK den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage
gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungs-
bestätigung von RTK beim Kunden zustande. Sie
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüg-
lich nach Vertragsschluss wird RTK dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist
RTK nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den
Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
erfolgt.
1.2. Bei Buchungen über das Internet gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „
zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde RTK
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
(Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt.
b) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung)
durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden
auf das Zustandekommen eines Reisevertrages ent-
sprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der
Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungs-
bestätigung von RTK beim Kunden zu Stande, die
keiner besonderen Form bedarf und schriftlich, per
E-Mail oder per Fax erfolgen kann.
c) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Be-
tätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
durch entsprechende unmittelbare Darstellung der
Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der
Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestä-
tigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmit-
teilung an den Kunden über den Eingang seiner
Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden
die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck
der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbind-
lichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon
abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur
Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
Im Regelfall wird RTK zusätzlich zur sofort am
Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung von
dieser eine zusätzliche Ausfertigung schriftlich, per
Fax oder per E-Mail übermitteln. Die Rechtsverbind-
lichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon
abhängig, dass dem Kunden eine solche zusätzliche
Ausfertigung zugeht.
1.3. Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt RTK telefonisch
nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kun-
den entgegen und reserviert für ihn die entspre-
chende Reiseleistung. RTK übermittelt dem Kunden
ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen.
Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular
vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unter-
zeichnet innerhalb einer genannten Frist an RTK, so
kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestäti-
gung von RTK nach Ziffer 1.4 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage
vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden ver-
bindlich und führen durch die telefonische Bestä-
tigung von RTK zum Abschluss des verbindlichen
Reisevertrages.
1.4. Für alle Buchungswege gilt:
a) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom
Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein
neues Angebot von RTK vor, an das RTK für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde RTK innerhalb dieser
Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
b) der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung
des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird
eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen
vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Siche-
rungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr
aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,
schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so wer-
den Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss
ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zah-
lungsfällig.
3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stor-
nokosten
3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
RTK unter der in diesen Bedingungen angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reise-
büro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch die-
sem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann RTK eine angemesse-
ne Entschädigung für die bis zum Rücktritt getrof-
fenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis ver-
langen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweiti-
ge Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt
sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden
wie folgt berechnet:
Bus- und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtan-
reise 90%
See- und Flusskreuzfahrten
bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
3.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
RTK nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist,
als die von ihr geforderte Pauschale.
3.4. RTK behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern, soweit RTK nachweist, dass ihr wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. Macht RTK einen solchen
Anspruch geltend, so ist RTK verpflichtet, die gefor-
derte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa
ersparter Aufwendungen und einer etwaigen ander-
weitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
3.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend
der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatz-
teilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
3.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserück-
trittskostenversicherung sowie einer Versicherung
zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall
oder Krankheit dringend empfohlen.
4. Umbuchungen
4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unter-
kunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder
Ausstiegsorts bei Busreisen(Umbuchung) besteht
nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf
Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann
RTK bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten
Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbu-
chungsentgelt von 15,- € pro Kunden erheben.
4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später er-
folgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 3.2 zu den dort festgelegten Be-
dingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch-
geführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-
wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Rücktritt von RTK wegen Nichterreichens einer Min-
destteilnehmerzahl
5.1. RTK kann bei Nichterreichen einer Mindestteil-
nehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen
zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeit-
punkt des Rücktritts durch RTK muss in der kon-
kreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen
Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten
von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis
oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung an-
gegeben sein.
b) RTK hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich
anzugeben oder dort auf die entsprechenden Pros-
pektangaben zu verweisen.
c) RTK ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RTK später als 2 Wochen vor
Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise ver-
langen, wenn RTK in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüg-
lich nach der Erklärung über die Absage der Reise
durch RTK dieser gegenüber geltend zu machen.
5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchge-
führt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
6. Pflicht des Reisenden zur Mängelanzeige während der
Reise; Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden
/ Reisenden;
6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Män-
gel unverzüglich der örtlichen Vertretung von RTK
(Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur
dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende
Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels er-
heblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den
Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§
651e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
RTK erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von RTK für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit RTK für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leis-
tungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 7.1 gilt nicht
für Ansprüche aus der Beschädigung von Gepäck
bei aus der Nutzung eines Kraftomnibusses resul-
tierenden Unfällen. In diesen Fällen ist die Haftung
ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.200 € je Ge-
päckstück übersteigt.
7.3 Durch die Regelungen nach Ziffer 7.1 und 7.2
bleibt § 23 PBefG unberührt. Die Haftung für Sach-
schäden im Zusammenhang mit der Beförderung in
Kraftfahrzeugen ist damit ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht aus Unfällen bei der Nutzung eines
Kraftomnibusses resultiert, je befördertem Gepäck-
stück 1.000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädi-
gung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen
und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten
entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder
den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder
beschädigten Ausrüstung.
8. Frist und Adressat der Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Reisenden / Kunden; Verjährung von Ansprü-
chen des Reisenden / Kunden
8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbrin-
gung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Mo-
nats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
RTK unter der nachstehend angegebenen Anschrift
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem
Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am
Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
8.2. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Die Frist aus 8.1 gilt
auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusam-
menhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte
aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und
4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatz-
anspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7
Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäck-
verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung
geltend zu machen.
8.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RTK oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von RTK beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von RTK oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
RTK beruhen.
8.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f
BGB verjähren in einem Jahr.
8.5. Die Verjährung nach Ziffer 8.3 und 8.4 beginnt
mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Rei-
seendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-
abend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der
nächste Werktag.
8.6. Schweben zwischen dem Kunden und RTK Ver-
handlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Ver-
jährung gehemmt, bis der Kunde oder RTK die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
9. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtun-
ternehmen
9.1. RTK informiert den Kunden entsprechend der
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-
nehmens vor oder spätestens bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
9.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RTK ver-
pflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird/werden. Sobald RTK weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchführt, wird er den Kunden
informieren.
9.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Flug-
gesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RTK den
Kunden unverzüglich und so rasch dies mit ange-
messenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
9.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte
„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung
des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt
ist), ist im Internet unter http://air-ban.europa.eu
abrufbar und in den Geschäftsräumen von RTK
einzusehen.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich
geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunter-
nehmer e. V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart,
2013-2016
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Das IGA-Gelände in Berlin, wird die bestehenden „Gärten der Welt“, das weitläufige Wuhletal mit dem Kienberg und die markante Marzahner Hochhaussilhouette miteinander verbinden.
Es bietet beste Voraussetzungen für die Gestaltung von Gartenkunst, Landschaft und grüne Kultur.
Anreise nach Berlin. Sie haben den ganzen Tag Zeit um sich auf der IGA umzusehen. Auf dem rund 100 Hektar großen Gelände befinden sich die „Gärten der Welt“ sowie ein englischer Landschaftsgarten, die Hauptribüne – auf der ein abwechslungsreiches Programm geboten wird und die Wassergärten „Promenade Aquatica“ sowie ein neue Tropenhalle. Es ist also für jeden etwas dabei. Auch für das leibliche Wohl und genug Erholung ist gesorgt, denn es gibt mehrere Restaurant und ausreichend Sitzgelegenheiten um eine Pause einzulegen.