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Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenreden
und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus.
Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung von weniger
als 7 Werktagen vor Reisbeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn
und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der
Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben
an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisbestätigung geschlossen werden.
Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von
7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, können wir von der Reservierung
Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die
Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen
Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen
mittels Internet etc. gilt das unter 1.c. Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt
in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind
und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die
rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen
Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung - außer
bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte
Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,
nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den
Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, jedoch mindestens
25,00 Euro, zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospektund
Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.c ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte
Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere
in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziff. 1.a dieser Bedingungen wird
Bezug genommen.
4. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 5.c gilt
entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
5. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu
5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen-, Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
b) Eine Preiserhöhung kann bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Eine zulässige Preisänderung einer Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
c) Bei Preiserhöhung nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann
der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziff. 5.c hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden
a) Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. In Ihrem eigenen Interesse
und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei
uns eingeht. Sind im Reisepreis Leistungen eingeschlossen, die wir beim Leistungsträger
nicht stornieren können (z. B. Theater- und Konzertkarten), müssen wir Ihnen diese in
voller Höhe in Rechnung stellen. Ziffer 7. ist zu beachten.Treten Sie vom Reisevertrag
zurück oder treten Sie die Reise nicht an, sind Sie verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen
pro Person vom Reisepreis zu zahlen:
bei Busreisen:
- bis inkl. 31 Tage vor Reisebeginn 20 %, mind. jedoch 25,- EUR
- ab 30. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 35 %, mind. jedoch 50,- EUR
- ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
- ab 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
- am Tag der Abreise 90 %
des Gesamtpreises pro Reiseteilnehmer.
bei Flugreisen:
- bis inkl. 31 Tage vor Reisebeginn pro Person 20 %, mind. jedoch 25,- EUR
- ab 30. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 35 %, mind. jedoch 50,- EUR
- ab 14. bis inkl. 9. Tag vor Reisebeginn 55 %
- ab 8. bis inkl. 2. Tag vor Reisebeginn 75 %
- ab 1. Tag vor Reisebeginn 85 %
- am Tag der Abreise 90 %
des Gesamtpreises pro Reiseteilnehmer.
bei Kreuzfahrten:
- bis inkl. 45 Tage vor Reisebeginn 20 %, mind. jedoch 25,- EUR
- ab 44. bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 30 %, mind. jedoch 50,- EUR
- ab 29. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 50 %
- ab 21. bis inkl. 13. Tag vor Reisebeginn 70 %
- ab 12. bis 1. Tag vor Reisebeginn 85 %
- am Tag der Abreise 90 %
des Gesamtpreises pro Reiseteilnehmer.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns
oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die verlangte Pauschale entstanden ist.
7. Ersatzreisende
a) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert
auf 16,- Euro, wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen
niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.
8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Veranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
von 15,- EUR verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden
nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der von dem Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
9. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht
in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche
im Übrigen bleiben unberührt.
10. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung
auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärung (spätestens
bis 4 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 9.a unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 4 Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 9.c. unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.c Gebrauch, so ist der von
dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug
der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls
der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
c) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfasst sind, tragen
die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in
der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder
die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder dem Reiseveranstalter, falls ein Reiseleiter nicht
erreichbar ist, direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern
sind aus den Reiseunterlagen zu entnehmen. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst
Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein
besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für
deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern
die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse
haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge
der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag enthalten,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle
Schäden gering zu halten. Auf die Ziff. 8. und 11. wird Bezug genommen.
14. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e)
dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter
bei Sachschäden bis 4.000,- EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfalloder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser
Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.a) verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass
diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
durch den Reisenden beginnt.Bei grobem Verschulden verjähren die in
Ziffer 15.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Schweben zwischen dem Reisenden und Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die in Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur
Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeilichen Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere
vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter
hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet
hat.
c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten,
die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gilt die Ziff. 5. (Stornierung) entsprechend.
17. Versicherungen
Zu ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen u. a. den Abschluss folgender Versicherungen:
Reiserücktrittskosten-Versicherung, Reise-Krankenversicherung oder Reiseschutz-
Paket. Es ist die Abschlussfrist innerhalb von 14 Tagen nach Buchung einzuhalten
(gilt nicht für RKV)!
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Veranstalter an seinem Sitz verklagen.
b) Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht
um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nach
Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Veranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages.
Stand: 31.10.2013
Reiseveranstalter:
SH Sewert Reisen GmbH • Marienplatz-Galerie • Marienplatz 11 • 19053 Schwerin • Telefon: 0385 / 568705 • Fax: 0385 / 56 87 90 • buero@sewert-reisen.de • www.sewert-reisen.de