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Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen.
Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung
Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der § 651a bis m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter
gem. § 4 bis 11 BGBInfoV und füllen diese aus.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Für den Reiseveranstalter
wird der Reisevertrag verbindlich, wenn er dem Reisenden
durch das Reisebüro die Buchung schriftlich bestätigt.
1.2. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder, aber auch für alle in
der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3. Bei Vertragsabschluss oder innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss
wird der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro dem Kunden
die Reisebestätigung des Veranstalters aushändigen. Hierzu
ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Enthält die
Reisebestätigung Abweichungen von der Anmeldung, weist der
Reiseveranstalter ausdrücklich auf diese Abweichung hin. An dieses
neue, abweichende Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage
gebunden. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die
Annahme erklärt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann.
1.4. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages ist es erforderlich,
personenbezogene Daten EDV - mäßig zu bearbeiten, zu
speichern und weiterzugeben. Der buchende Kunde erklärt sich
mit dieser Handhabung einverstanden.
2. Bezahlung
2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind bis zu 20 % des Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne des § 651 k BGB zu zahlen. Der Sicherungsschein, der
den direkten Anspruch des Reisenden gegen den Versicherer im
Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Reiseveranstalters
verbrieft, wird dem Reisenden im Reisebüro ausgehändigt,
spätestens mit Erhalt der endgültigen Reisepapiere.
2.2. Der Reiseveranstalter darf den restlichen Reisepreis, abgesehen
von der Anzahlung, nur verlangen bzw. entgegennehmen, wenn
er sichergestellt hat, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters
der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen,
die dem Reisenden für die Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Insolvenz des Reiseveranstalters entstehen, erstattet werden.
Dementsprechend hat Kofahl Reisen dieses Insolvenzrisiko
gemäß § 651 k BGB abgesichert. Deshalb wird der restliche Reisepreis
fällig, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt
wird und die Reiseunterlagen im Reisebüro oder beim Veranstalter
bereitliegen.
2.3. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet
und zahlt der Reisende auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung
nicht, kann der Reiseveranstalter vom jeweiligen Vertrag zurücktreten,
es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt
berechtigender Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter
kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der
Ziffer 5.2. verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich
niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.
3. Leistungen
3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum
sind die Angaben im gültigen Katalog, so wie sie Vertragsgrundlage
geworden sind, sowie die hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung maßgebend. Die vertraglichen
Leistungen mit dem Kunden sind nur im Kofahl Leistungspaket
enthalten. Der Reisetext definiert ausschließlich den Reise- und
Programmablauf der jeweiligen Reise.
3.2. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben im Leistungspaket sind
für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage
des Reisevertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine
Änderung der Prospektangabe zu erklären, über die der Reisende
mit der Reisebestätigung informiert wird.
3.3. Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn
diese als unverbindlich bezeichnet werden. Reisebüros sind nicht
berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters
z.B. über den Katalog hinaus abweichenden Zusagen zu geben
oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht ausdrücklich
schriftlich vom Reiseveranstalter bevollmächtigt sind.
3.4. Einzelzimmer / Doppelzimmer
Der aufgeführte Einzelzimmerzuschlag schließt bei eventuellen
Fährüberfahrten mit der Nachtfähre den Anspruch auf Einzelkabinen
nicht mit ein. Bei Buchung eines halben Doppelzimmers
wird grundsätzlich der Preis für ein Einzelzimmer berechnet. Sollte
sich ein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner für den Reisenden
finden, wird lediglich der halbe Preis eines Doppelzimmers
berechnet bzw. der Differenzbetrag erstattet.
3.5. Dreibettzimmer / Mehrbettzimmer
Dreibettzimmer sind, wenn nicht gesondert aufgeführt, Doppelzimmer
mit Aufbettung / Zustellbett.
3.6. Eintritte für Konzert- oder Opernkarten, Kinokarten, Fun Parks,
Museen, Theater, Bergbahnen, Schiffsexkursionen, Kirchen, Klöster,
Ausgrabungsstätten, Tempelbesichtigungen, Musicals usw.
sind, wenn nicht gesondert im Leistungspaket einer jeden einzelnen
Reise entsprechend vermerkt, generell nicht im Reisepreis enthalten.
3.7. Bei Buchung werden Sitzplätze vergeben. Ein Rechtsanspruch auf
einen bestimmten Sitzplatz besteht jedoch nicht.
3.8 Für den Aufwand zur Wiederbeschaffung von Fundsachen berechnen
wir für die Nachforschung pauschal 15,00 €. Dem Reisenden
bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der
tatsächliche Aufwand geringer war. Eventuelle Transportkosten
usw. gehen zu Lasten des Kunden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt
zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist
nur zulässig, sofern zwischen Vertragschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich der Reisepreis dadurch für den Veranstalter erhöht
hat.
4.4. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und
Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung.
4.5. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Kunden, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber Kofahl Reisen unter der in diesen
Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die
Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse), so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann
der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der
Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren)
verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn im prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und betragen pro Person:
• bei PKW & Busreisen
bis inkl. 36 Tage vor Reisebeginn p.P. 10%
ab 35 bis 22 Tage vor Reisebeginn p.P. 20%
ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn p.P. 30%
ab 14 bis 07 Tage vor Reisebeginn p.P. 50%
ab 06 bis 02 Tage vor Reisebeginn p.P. 60%
ab 01 bis am Tag der Abreise p.P. 90%
• bei Linienflug, Charterflügen, Bahnreisen
Flug-Bus-Kombinationsreisen
bis inkl. 61 Tage vor Reisebeginn p.P. 20%
ab 60 bis 30 Tage vor Reisebeginn p.P. 30%
ab 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn p.P. 40%
ab 21 bis 14 Tage vor Reisebeginn p.P. 65%
ab 13 Tage vor Reisebeginn p.P. 80%
• bei Kreuzfahrten / Flusskreuzfahrten
bis inkl. 61 Tage vor Reisebeginn p.P. 20%
ab 60 bis 30 Tage vor Reisebeginn p.P. 40%
ab 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn p.P. 60%
ab 14 bis 02 Tage vor Reisebeginn p.P. 80%
ab 1 bis am Tag der Abreise p.P. 90%
• bei Tagesfahrten
bis 4 Tage vor Reisebeginn p.P. 20%
ab 3 bis 1 Tag vor Reisebeginn p.P. 50%
Tag der Abreise p.P. 90%
Bei Stornierung von Reisen, in denen Leistungen bzw. Zusatzleistungen
enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den
üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis dieser Leistung
(100 %) zu entrichten.
Es bleibt den Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen,
dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt /Nichtantritt der Reise
keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als
die vom Reiseveranstalter in der Pauschale angegebenen Kosten.
5.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte
Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser
kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson
den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt
oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.5. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers,
ist der Reiseveranstalter berechtigt, die durch die Teilnahme der
Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
5.6. Für den Reisepreis und für die durch Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer
und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
5.7. Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollen im
Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall
schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort
fällig.
6. Mindestteilnehmerzahl
6.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
• in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden vor
dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung
zugegangen sein muss, angegeben hat und
• in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben
in der Reisebeschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens
am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden
gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus
diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
6.2. Der Reiseveranstalter kann bei Mehrtagesfahrten bis 14 Tage und
bei Tagesfahrten bis 2 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar
ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf die gebuchte Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht
besteht jedoch nicht, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden
Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder
wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann.
6.3. Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters ist der Reisende berechtigt,
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung
durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend
zu machen.
7. Kündigung durch den Reisenden, Reiseveranstalter durch
außergewöhnliche Umstände
7.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden
Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden
nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Reisender in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter
behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten
für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer
anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
7.2. Die Kündigungsmöglichkeiten nach § 651j BGB bleiben durch
vorstehende Regelung unberührt.
8. Gewährleistung
8.1. Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung
erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen
angegebenen Stellen bzw. Personen zu benachrichtigen.
8.3. Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder
nicht hinreichend behoben werden, so ist der Reiseveranstalter zu
unterrichten. Der Reiseveranstalter wird unverzüglich alles mögliche
unternehmen, die Leistungsstörung umgehend zu beheben
oder dem Reisenden eine mindestens gleichwertige Unterkunft
zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige
entfällt eine Minderungs- oder Schadensersatzverpflichtung
des Reiseveranstalters. Die Kosten für die Unterrichtung
werden dem Reisenden bei berechtigtem Grund erstattet.
8.4. Der Reisende kann nach der Rückkehr von seiner Reise eine Herabsetzung
des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht vertragsgemäß
erbracht worden sind und er es vor Ort nicht schuldhaft
unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.
8.5. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich
ist oder verweigert wird oder die Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
des Reisevertrages – im eigenen Interesse am besten schriftlich
- kündigen.
9. Haftung
9.1. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung
Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten
hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt
worden ist.
9.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und in der Reiseausschreibung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
• für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten;
• wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
9.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen
oder beschränkt ist .
10. Ansprüche, Ausschlussfristen, Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
(§§ 651 c bis 651 f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 15) geltend zu
machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist
nicht mitgerechnet.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt
der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen
und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung
zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter
anzuzeigen.
Die Frist aus 10.1. gilt auch für Anmeldung von Gepäckschäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang
mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den Par. 651c
Abs.3, 651d, 651e Abs.3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen
7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung
binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch
für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters
oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§
651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung der
vorstehenden Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren in drei Jahren.
10.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
11. Versicherungen
11.1. Zur eigenen Sicherheit wird empfohlen, den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-,
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekrankenund
Reisehaftpflichtversicherung vorzunehmen. Diese Versicherungen
erhält der Reisende einzeln nach seinen individuellen
Wünschen oder zusammen als Versicherungspaket im Reisebüro
oder in der jeweiligen Buchungsstelle.
11.2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt.
Bezüglich der Versicherung und des Selbstbehaltes muss sich
der Reisende im Reisebüro informieren.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visaund
Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
12.2. Durch die Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen
erhält der Reisende wesentliche Informationen über
die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese Informationen
zu beachten und sich im Reisebüro weitergehend unterrichten
zu lassen. Bei Ausreise aus Deutschland müssen Personalausweis
und Reisepass mindestens noch 6 Monate, gültig sein.
12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn er mit der Besorgung beauftragt worden
ist, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat. Zur Erlangung
von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss der Reisende
mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
12.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
12.5. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern
sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften unbedingt."
12.6. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse
verlangt, die nicht jünger als acht Tage und nicht älter als drei Jahre
(Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige
Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern
sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient)
zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte
dem Katalog und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro."
13. Programmänderung durch Änderung des Wasserstandes,
Sperrung der Schifffahrtsstraßen oder technischen Defekts
des Schiffes
13.1. Niedrigwasser bzw. Hochwasser, Wartezeiten an den Schleusen,
Schleusendefekte oder Streiks, Änderungen gesetzlicher Regelungen,
Gezeiten sowie navigatorische Umstände können Änderungen
oder Reduzierungen des Programms erforderlich machen.
Eventuelles Umsteigen auf ein anderes Schiff oder Überbrückung
von Teilstrecken per Autobus und Bahn oder auch eine Verkürzung
des Reiseablaufes sind denkbar. Derartige Entscheidungen
müssen manchmal kurzfristig vom Schiffskommandanten getroffen
werden. Solche Maßnahmen berechtigen nicht zum Reiserücktritt.
Gleiches gilt für die Sperrung von Schifffahrtsstraßen.
Durch die in diesem Punkt beschriebenen Vorgänge sind Ansprüche
seitens der Passagiere gegenüber dem Veranstalter ausgeschlossen.
Außerdem ist es möglich, dass an derselben Anlegestelle
zwei oder mehrere Schiffe ihren Liegeplatz nebeneinander
zugewiesen bekommen. In diesem Fall kann die freie Sicht aus den
Fenstern des Schiffes eingeschränkt oder versperrt sein
13.2 Der Reiseveranstalter behält sich weiterhin vor, im Falle eines
Schiffsdefektes, die Gäste mit dem Bus weiterzubefördern.
Eventuelle Zusatzkosten, z.B. Hotelübernachtungen,
übernimmt die Reederei bzw. der Reiseveranstalter.
13.3.Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt
verweist der Reiseveranstalter auf § 651j BGB.
14. Allgemeines
14.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen den zur Zeit der
Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Ungültigkeit
eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bedingungen nicht.
14.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren
Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre
Gültigkeit.
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters.
Veranstalter:
Kofahl Reisen GbR
Heidrun & Katharina Kofahl
Gewerbeallee 14 • 18107 Rostock-Elmenhorst
Telefon: (03 81) 769 06 10 • Telefax: (03 81) 769 06 09
Bankverbindungen:
Deutsche Bank
BLZ 130 700 00 • Konto Nr. 1411 511 05
IBAN: DE89 1307 0000 0141 1511 05 BIC: DEUTDEBRXXX
Ostseesparkasse Rostock
BLZ 130 500 00 • Konto Nr. 020 5000 118
IBAN: DE72 1305 0000 0205 0001 18 BIC: NOLADE21ROS
Reisebüros:
Reisebüro Kofahl • Lange Str. 2 • 18055 Rostock
Tel.: 0381 – 45 50 76 • Fax: 0381 – 490 80 15
Reisebüro Warnemünde • Am Bahnhof 10 a • 18119 Rostock/Warnemünde
Tel.: 0381 – 51741 • Fax: 0381 – 51742
Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Druck -
legung am 14.11.2016 und beziehen sich nur auf die Gültigkeit dieses Kataloges.
Fahrt in die Hauptstadt Deutschlands. Der heutige Tage gehört ausschließlich der IGA vom 13. April bis zum 15. Oktober 2017 lädt die IGA Berlin 2017 unter dem Motto „Ein MEHR aus Farben“ zu einem erlebnisreichen und überraschenden Festival schönster internationaler Gartenkunst und grüner urbaner Lebenskultur ein. 186 Tage lang dreht sich auf den 104 Hektar Fläche und bei mehr als 5.000 Veranstaltungen alles um zeitgemäße Gartenkunst und Landschaftsgestaltung, Naturerlebnisse, grüne Stadträume und Lebenskultur in unterschiedlichster Dimension und Gestalt. Die Gärten der Welt, das Wuhletal und der Kienbergpark mit Kienberg und Kienbergpromenade – das 104 Hektar große abwechslungsreiche IGA-Gelände in Marzahn Hellersdorf gliedert sich in fünf große Teilbereiche. Anlässlich der IGA wird in Berlin erstmals eine Seilbahn mit Glasbodenkabinen entstehen. Bis zu 3.000 Besucher werden das Gelände der Internationalen Gartenausstellung 2017 mit der Seilbahn pro Stunde und Richtung aus der Vogelperspektive erleben können.