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1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem
Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen.
Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt
auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als
Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der
Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind
die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite
maßgeblich.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll
der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein
neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und
in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist
der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht
Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder
eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als
Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer
1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die
jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem
Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den
Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung).
Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein
Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu
zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei
Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich
bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine
konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er
den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1.,
nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere
nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend
vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret
berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung
hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind
zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte
(insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis 28 Tage vor Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der
Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der
Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpfichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittzeitpunkt
vor Reisebeginn zu zahlen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der
Reise im Prospekt bzw. Katalog.
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der
Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend
angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen der Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme
entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 25 EURO pro Reisenden verlangen, soweit er nachentsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein
höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nach
weist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist
der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und
in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmer
zahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1.
unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen
beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2
BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am
Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt
beim Veranstalter anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann
nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen
erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen
Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser
Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann
Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,
bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe
erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des
Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch
den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos
verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem
und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur
eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB).
Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu
erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu
vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und
die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis
651 f BGB – ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen,
sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten
werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. - ausgenommen
Körperschäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem
vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem
Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden
sowie bei Arglist verjähren die Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in
drei Jahren.
Die Gärten der Welt - ein bereits bestehendes Juwel internationaler Gartenkunst – mit dem angrenzenden Kienbergpark zeigen sich im prachtvollen Gewand: Vom balinesischen Dorf über den englischen Garten mit Cottage, den Wassergärten mit faszinierendem Wasserfall und den internationalen Gartenkabinetten bis hin zum Wolkenhain mit Blicken bis zum Fernsehturm, bietet die IGA ein prachtvolles Gartenfestival, Seilbahnfahrt inklusive. Lassen Sie sich von der grünen Vielfalt Berlins auf dieser Reise überraschen.
1. Tag Anreise nach Berlin
Abfahrt am Morgen und Anreise nach Berlin. Bei einer Stadtrundfahrt der besonderen Art werden Sie die grüne Vielfalt der Hauptstadt erleben. Ihr Reiseleiter zeigt Ihnen das „Grüne Berlin“ mit dem Berliner Olympiagelände, der Villenkolonie im Stadtteil Grunewald, den Wannsee - die „Badewanne“ der Berliner, den barocken Schlossgarten Charlottenburg sowie Natur pur entlang der Havelchausse.
2. Tag IGA Berlin
Genießen Sie den heutigen Tag inmitten faszinierender Gartenkunst, farbigen Blumenschauen und internationalen Themengärten. Bei einer Führung entdecken Sie die verschiedenen Themen aus Natur, Umwelt, Garten, Genuss und Kultur. Nachdem Sie somit einen kleinen Überblick über die IGA erhalten haben, können Sie den Tag ganz nach Ihren Vorstellungen auf dem IGA-Gelände gestalten.
3. Tag Pfaueninsel - Rückreise
Nach dem Frühstück fahren Sie zur wunderschön gelegenen Pfaueninsel. Nachdem Sie mit der Fähre auf der Insel angekommen sind, entdecken Sie während einer Führung u.a. das Schloss Pfaueninsel, das Kavalierhaus sowie die Meierei (jeweils nur Außenbesichtigung). Anschließend haben Sie noch ausreichend Zeit für individuelle Unternehmungen, bevor Sie am Nachmittag die Rückreise antreten.
Abacus Tierpark Hotel****
Das moderne 4* Hotel liegt direkt gegenüber dem größten Landschaftstierpark Europas, dem Tierpark Friedrichsfelde und nur etwa 15 Fahrminuten von den „Gärten der Welt“ entfernt. Zum Hotel gehört ein Restaurant, eine Bar und ein Wintergarten sowie ein Wellnessbereich mit Sauna und Fitnessbereich. Die Zimmer verfügen über ein Bad mit Dusche, WC und Föhn sowie Sat TV, Telefon, Radio und einer Minibar.