Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich um die Merkliste zu nutzen.
Ihr Profil ist noch nicht freigeschaltet.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie bitte unseren Service.
Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. | Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formu-
laren des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach
ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei
kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage
vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch
für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektro-
nisch bestätigt.
1.2. | An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10
Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, ge-
bunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch
die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsschluss.
1.3. | Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der
Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich ver-
bindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reise-
vertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. | Eine von der Reiseanmeldung abweichende Rei-
sebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisen-
de innerhalb dieser Frist annehmen kann. 6. Preisänderungen
6.1. | Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertrags-
schluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtrei-
sepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den ge-
nannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind
nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausge-
hend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkurs-
anteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. | Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine
nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Ver-
anstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. | Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisen-
de kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnah-
me an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
6.4. | Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende un-
verzüglich nach der Erklärung des Veranstalters die-
sem gegenüber geltend zu machen.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Rei-
seunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen
(Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstal-
ter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlos-
sen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Rei-
severmittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Mög-
lichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder
eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter
als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. 7. Leistungsänderungen
7.1. | Änderungen und Abweichungen einzelner Rei-
seleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsab-
schluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zu-
lässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderun-
gen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
7.2. | Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Rei-
seleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unver-
züglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. | Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktre-
ten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veran-
stalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. | Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben
die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Scha-
densersatz) unberührt.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
3.1. | Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die
Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einrei-
sedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und ge-
sundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.)
durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder
vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwi-
schenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. | Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Zif-
fer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen
für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Ver-
anstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa
oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. | Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Vor-
aussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten wer-
den, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist
(z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Inso-
fern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. | Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzah-
lung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des
Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein
ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stun-
den dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 € nicht übersteigt.
4.2. | Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 %
des Reisepreises zu zahlen.
4.3. | Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens
drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmer-
zahl nach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei Wochen
– vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. | Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebe-
ginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung
des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aus-
händigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. | Prospekt- und Katalogangaben sind für den Ver-
anstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt
ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise
(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Ver-
anstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung
der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. | Die vertraglichen Leistungen richten sich, ab-
gesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Kata-
log) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere
nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den be-
sonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teil-
nahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der
Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der
Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 E.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. | Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen
Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom
Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeit-
punkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn:
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn:
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn:
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn:
vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn:
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
bis 30 Tage vor Reisebeginn:
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn:
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn:
vom 14. bis 10. Tag vor Reisebeginn:
vom 9. bis 3. Tag vor Reisebeginn:
vom 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn:
Flusskreuzfahrten
bis 45 Tage vor Reisebeginn:
vom 44. bis 32. Tag vor Reisebeginn:
vom 31. bis 17. Tag vor Reisebeginn:
vom 16. bis 1. Tag vor Reisebeginn:
Seekreuzfahrten
bis 60 Tage vor Reisebeginn:
vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn:
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn:
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn:
vom 14. bis 1. Tag vor Reisebeginn:
am Anreisetag 95 % des Reisepreises
Bei Teilstornierungen eines Reiseteilnehmers aus einer
Kabine steht dem Veranstalter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % zu.
9.2. | Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei
der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. | Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweisgestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht
entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. | Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern
9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderun-
gen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter
bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein
Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 € verlangen,
soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Informa-
tion des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsent-
gelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendun-
gen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstan-
des abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflich-
tet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwer-
tung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
zu erreichen.
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den
12.1. | Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheb-
lich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für
den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisen-
de sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im Übrigen bleiben unberührt.
12.2. | Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte
(z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um
drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden
oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. | Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/
Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf
eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rück-
trittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteil-
nehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter er-
klären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. | Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklä-
rung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der
nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. | Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindes-
tens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-
preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. | Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3.
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veran-
stalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. | Macht der Reisende nicht von seinem Recht
nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. | Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchti-
gung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach
§651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. | Entschädigungen und Abrechnungen ergeben
sich aus §651 j Abs. 2 BGB.
14.3. | Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rück-
beförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförde-
rung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertrags-
aufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. | Informationspflichten des Veranstalters im Übri-
gen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden,
15.1. | Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen
kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder
gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. | Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei des-
sen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter
direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht
wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Te-
lefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseun-
terlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der
Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine
Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. | Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten,
wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er
dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist
nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende
kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der
Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an
sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhält-
nismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. | Der Reisende kann den Reisevertrag kündi-
gen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich
beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemes-
sene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos ver-
streicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Un-
möglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Rei-
senden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem
und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zu-
zumuten ist.
15.4.2. | Bei berechtigter Kündigung kann der Veran-
stalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Ent-
schädigung verlangen (Berechnung nach §651 e Abs.
3 BGB). Bei wertlosen (kein „Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen be-
stehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. | Der Veranstalter hat nach Kündigung die erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförde-
rung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die
Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. | Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichter-
füllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf
einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertre-
ten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. | Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. | soweit ein Schaden des Reisenden weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. | soweit der Veranstalter für einen dem Reisen-
den entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. | Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er-
bringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur un-
ter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veran-
stalter gegenüber dem Reisenden auf diese Überein-
kommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Be-
stimmungen berufen.
16.3. | Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beru-
hen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000
€. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist
die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifa-
chen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchst-
summen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. | Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung
nach den §§651c bis 651f BGB – ausgenommen Ge-
sundheits- und Körperschäden – hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgese-
henen Beendigung der Reise gegenüber dem Veran-
stalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne
eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. | Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer
17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vor-
gesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem
Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eige-
nem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in
Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Veranstalter
GFB Gesellschaft für Bustouristik GmbH
Am Bahnhof 3
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395/5661822 / 23 / 24
Telefax: 0395/5584727
E-mail: info@gfb-reisen.de
Internet: www.gfb-reisen.de
Der Countdow läuft! Am 13. April 2017 eröffnet in unserer Hauptstadt Berlin die erste Internationale Gartenausstellung. In Marzahn-Hellersdorf, inmitten einer der größten Plattenbausiedlungen Europas, dreht sich dann alles um grüne Stadträume und Kultur vielfältigster Art. Lassen Sie sich überraschen, wie hier internationale Gartenkunst zelebriert wird.