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Allgemeine Reisebedingungen
Beratung und Buchung:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. | Der Reisevertrag soll schriftlich mit den
Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünschen geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen,
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für
elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
elektronisch bestätigt.
1.2. | An die Reiseanmeldung ist der Reisende
10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5
Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die
Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn
und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.
1.3. | Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf
der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist,
lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1.
geschlossen werden.
1.4. | Eine von der Reiseanmeldung
abweichende Reisebestätigung ist ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist und den der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen
etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler.
Bei Reisevermittlungen ist eine
vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine
vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter
als Vermittler haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Für den Vertragsschluss gelten die
Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten
3.1. | Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich
nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über die jeweils
erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass
und Visum (einschließlich der Fristen zur
Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (Impfungen etc.) durch
den dem Reisenden überlassenen Prospekt
oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. | Nach Erfüllung der Informationspflicht
gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme
zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. | Kann die Reise infolge fehlender
persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn
nicht angetreten werden, so ist der
Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziffer 9.
(Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. | Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw.
Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines
zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich,
wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt.
4.2. | Nach Abschluss des Reisevertrages sind
20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. | Der Restbetrag ist auf Anforderung
frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B.
Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen.
4.4. | Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor
Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. | Prospekt- und Katalogangaben sind für
den Veranstalter bindend. Hat sich der
Veranstalter im Prospekt ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (siehe
Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der
Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
5.2. | Die vertraglichen Leistungen richten sich,
abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei
Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den
weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach
der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. | Der Veranstalter kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 %
des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom
Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. | Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.
Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung
hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
6.3. | Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss
um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann
der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. | Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der
Reisende unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. | Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind
aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
7.2. | Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. | Im Fall der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
7.4. | Für den Fall einer zulässigen Änderung
bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern
dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Veranstalter der
Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und für die durch die Teilnahme des
Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert, auf 15 €.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der
Reise
9.1. | Nach dem jederzeit vor Reisebeginn
möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je
nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor
Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50 %
vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 60 %
des Reisepreises
9.2. | Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt
empfohlen.
9.3. | Dem Reisenden wird ausdrücklich der
Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
9.4. | Auf den Nichtantritt der Reise werden die
Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf
Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann der
Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
von pauschaliert 15 € verlangen, soweit
er nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden nicht ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von dem Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines
Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der
Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch
den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. | Der Veranstalter kann den Reisevertrag
fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder
die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an
sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben
unberührt.
12.2. | Der Reisende soll die ihm zumutbaren
Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. | Ist in der Beschreibung der Reise
(Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte
Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen und wird diese
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann
der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
13.2. | Der Veranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach
Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
13.3. | Der Reisende kann die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. | Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer
13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
13.5. | Macht der Reisende nicht von seinem
Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom
Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. | Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Umstände berechtigen beide Teile nach §651 j
Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. | Entschädigungen und Abrechnungen
ergeben sich aus §651 j Abs. 2 BGB.
14.3. | Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag
die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er
die zur Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. | Informationspflichten des Veranstalters im
Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des
Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. | Bei nicht vertragsgemäßen
Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe
(Mangelbeseitigung oder gleichwertige
Ersatzleistung) verlangen.
15.2. | Reisemängel sind dem Reiseleiter oder
bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim
Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem
Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon- u. Faxnummern
ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei
schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige
stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. | Der Reisende kann selbst zur Abhilfe
schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder
Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der
Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für
Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende
kann dann Ersatz seiner erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist
bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem
Interesse des Reisenden an sofortiger
Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem
Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. | Der Reisende kann den Reisevertrag
kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel
erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung
ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die
sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. | Bei berechtigter Kündigung kann der
Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen
(Berechnung nach §651 e Abs. 3 BGB). Bei
wertlosen (kein „Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. | Der Veranstalter hat nach Kündigung
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die
Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten
zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des
Reisevertrages ist.
15.5. | Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel beruht auf einem Umstand, den der
Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. | Die vertragliche Haftung des Veranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. | soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
16.1.2. | soweit der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. | Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. | Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter
bei Sachschäden bis 4000 €. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. | Ansprüche wegen mangelhafter
Reiseleistung nach den §§651c bis 651f BGB –
ausgenommen Gesundheits- und Körperschäden
– hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die
Frist ohne eigenes Verschulden nicht
eingehalten werden konnte.
17.2. | Ansprüche des Reisenden im Sinne der
Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden –
verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem
vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt
nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem
„eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist
verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen
Ansprüche in drei Jahren.
18. Veranstalter
Lewitz Reisen GmbH
Gewerbering 2
19079 Goldenstädt
Tel.: 03868 400 850
Fax: 03868 400 852
Internet: www.lewitz-reisen.de
E-Mail: info@lewitz-reisen.de
Der Countdow läuft! Am 13. April 2017 eröffnet in unserer Hauptstadt Berlin die erste Internationale Gartenausstellung. In Marzahn-Hellersdorf, inmitten einer der größten Plattenbausiedlungen Europas, dreht sich dann alles um grüne Stadträume und Kultur vielfältigster Art. Lassen Sie sich überraschen, wie hier internationale Gartenkunst zelebriert wird.