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1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche
geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach
ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen.
Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt
auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als
Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung
per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer
führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der
Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die
Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite
maßgeblich.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist
ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden
ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist
der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht
Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als
Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen
eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die
jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem
Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor
Reise-beginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende
hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende
Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des
Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht
länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung einschließt und
der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen –
bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings
frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich
bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich
Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine
konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn
er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff.
5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1.
zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach
der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen
Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der
Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und
der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt
vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen + Bahnreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn....................... 5 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn ..................... 15 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn ..................... 40 %
ab 7. Tag bis 2 Tage vor Reisebeginn..... 60 %
ab 1. Tag + Nichtanreise ..................... 80 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
bis 30 Tage vor Reisebeginn..................... 15 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn ..................... 25 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn ..................... 40 %
ab 7. Tag bis 2 Tage vor Reisebeginn..... 60 %
ab 1. Tag + Nichtanreise ..................... 80 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis 30 Tage vor Reisebeginn..................... 20 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn ..................... 35 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn ..................... 55 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn ..................... 70 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn ..................... 80 %
Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung
der Reise im Prospekt bzw. Katalog.
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem
Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass
der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3.
entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15
EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes
abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der
Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den
Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich
nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht
in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B.
Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende
ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis
zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht
durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
13.1. unverzüglich nach Kenntnis der Nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3.
Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände
berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des
Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j
Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben
unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte
des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende
Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)
verlangen.
15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen.
Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt
beim Veranstalter anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann
nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher
Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der
Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise
einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum
Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der
Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei
besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe
erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die
Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem
Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist
nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht
zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach §
651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden)
erbrachten oder zu erbringende Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages
ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, 16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§
651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden - hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu
machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht
eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. –
ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist
von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an
den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“
Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen
Ansprüche in drei Jahren.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Stand bei Drucklegung im Juli 2016.
19. Veranstalter:
Weihrauch Uhlendorff GmbH, 37154 Northeim
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